| Mit allen relevanten Änderungen aus der BDSG-Novelle für die Auftragsdaten- verarbeitung! |
Datenschutz bei SAP-Systemen ist und bleibt ein brisantes Thema. Sie als Verantwortlicher für den Datenschutz müssen angesichts der großen Verbreitung der Software auf jeden Fall wissen, wie SAP datenschutzgerecht eingesetzt wird. Denn SAP-Systeme gehören heute praktisch in jedem Unternehmen zur Standardausrüstung in der IT.
Sie sollten dabei mit den technischen Funktionalitäten von SAP ebenso vertraut sein wie mit den rechtlichen Vorgaben des BDSG und anderer relevanter Regelungen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass Sie die aktuellen Probleme – und die Lösungen – im Hinblick auf den Datenschutz bei SAP kennen.
Der Workshop vermittelt Ihnen genau diese Kenntnisse – und das besonders praxisnah. Nach der Schulung wissen Sie, wie Sie vorgehen müssen, um den ordnungsgemäßen Einsatz von SAP-Systemen (insbesondere HR/HCM) in Ihrem Unternehmen sicherzustellen. Und Sie sind in der Lage, die notwendigen Anforderungen präzise zu formulieren.
Klaus Argut, Lehrte
ist Datenschutzbeauftragter und interner Sachverständiger des Betriebsrats der Stadtwerke Hannover nach § 80 BetrVG. Er gehört verschiedenen SAP-Projektgruppen an und arbeitet seit Februar 2008 als externer Datenschutzbeauftragter. Umfangreiche Erfahrung in Sachen SAP und Datenschutz sammelte er auch als Mitglied der Arbeitsgruppe Datenschutz DSAG (Deutsche SAP Anwendergruppe e.V.), Arbeitskreis "Revision".
Datenschutzbeauftragte, IT-Sicherheitsbeauftragte und Verantwortliche für SAP-Datenschutz und -Datensicherheit
Notwendige Vorkenntnisse
Grundkenntnisse des BDSG und sonstiger relevanter Regelungen, SAP-Basiswissen
23.11.2010
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24.03.2011
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26.05.2011
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10.11.2011
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Web-Code:
9106
Dauer: 1-tägig
09:00–17:00 Uhr
Teilnahmegebühr:
690,- EUR
zzgl. 19% MwSt.
Bereits in der Teilnahmegebühr enthalten:
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WEKA Inhouse-Seminar
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Mit Ihrer Teilnahme an diesem Workshop tragen Sie zum Erwerb der nach § 4f II 1 BDSG erforderlichen Fachkunde als Datenschutzbeauftragter bei. Laut BDSG darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Seit 01.09.2009 gilt § 4f III 7 BDSG:
"Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Sachkunde hat die verantwort-
liche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungs-
veranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen."