| Wiederkehrende Unterweisung nach §12 Abs.1 ArbSchG und §4 Abs.1 BGV A1 |
Der Maschinen- und Anlagenbau zählt unverändert zu den Schlüsselbranchen in der Industrie. Rechtliche Regelungen, die sich mit Maschinen im Allgemeinen befassen, haben daher herausragende Bedeutung – für die Hersteller, für die Betreiberfirmen sowie für alle übrigen Akteure in diesem Zusammenhang.
Deshalb konzentriert sich Dipl.-Ing. Mario Hofmann in diesem Seminar auf die Zuverlässigkeit und Qualität der elektrischen Ausrüstung von Maschinen und trägt dabei dem steigenden Kostendruck, dem die Beteiligten ausgesetzt sind, Rechnung.
Er zeigt anhand zahlreicher Beispiele auf, welche Anforderungen die aktuelle europäische und nationale Normung an die elektrische Ausrüstung von Maschinen stellt und was Sie jetzt bei der Planung, Konstruktion und Errichtung beachten müssen. Daneben vermittelt er Ihnen das nötige Wissen für die sichere Durchführung der definierten Tätigkeiten.
Ausgehend von der Problematik, dass die klassische Trennung im Maschinenbau aufgehoben wurde, geht Hofmann ausführlich auf das Wechselspiel zwischen Hersteller, Errichter und Betreiber ein. Und gerade beim Thema Prüfungen kommt Ihnen seine große Erfahrung als verantwortliche Elektrofachkraft in der Industrie zugute: Er vermittelt Ihnen die relevanten theoretischen Grundlagen kompakt und spricht Prüfabläufe auf Basis realer Fälle mit Ihnen durch.
Dieses Seminar ist als wiederkehrende Unterweisung nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 12 Abs. 1) und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 (§ 4 Abs. 1) anerkannt.
Fach- und Führungskräfte, Ingenieure, Techniker und Meister aus Energieversorgung, Industrie und Planungsbüros, die mit der Beschaffung, Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung von Maschinen befasst sind.
13.11.2012
Stuttgart
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Web-Code:
6345
Dauer: 1-tägig
09:00–17:00 Uhr
Teilnahmegebühr:
590,00 EUR
zzgl. 19% MwSt.
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WEKA Inhouse-Seminar
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Dieses Seminar ist als wiederkehrende Unterweisung nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 12 Abs. 1) und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 (§ 4 Abs. 1) anerkannt.
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