Druckgeräte und Rohrleitungen müssen – laut § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – vor Inbetriebnahme und bei wiederkehrenden Prüfungen von einer „befähigten Person“ mit entsprechendem Qualifikationsnachweis geprüft werden. Dieser Nachweis ist den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.
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