Architekten und Ingenieure verschenken immer wieder bares Geld, weil sie Detailregelungen der VOB nicht kennen oder ihre Gestaltungsspielräume nicht nutzen. Der erfahrende Baujurist Markus Fiedler zeigt Ihnen alle Tricks, wie Sie ab sofort kein Geld mehr verlieren und sich Zeit und Nerven sparen. Wichtige Themen sind die richtige Vertragsgestaltung, also die Wahl des optimalen Vertragstyps oder Vertragsklauseln, die Ihren Auftraggeber vor bösen Nachtrags-Überraschungen schützen.
Markus Fiedler zeigt Ihnen außerdem, wie Sie erfolgreich mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben umgehen, wie Sie die Abhilfeanordnung einsetzten und Ihre Ansprüche bei Mängeln durchsetzen. Alle Tricks sind juristisch geprüft – kein Auftragnehmer kann Ihnen bei diesen Forderungen widersprechen. Und Sie können sie sofort in die Praxis umsetzen – und werden sofort den Erfolg in Ihrer Kasse spüren.
Vertragsgestaltung
• Wie Sie den richtigen Vertragstyp auswählen
• So vereinbaren Sie wirksame Nachtragsregelungen
• Vertragsklauseln, mit der Sie der Email-Flut Herr werden.
Vergütung und Nachträge
• Wie Sie den Auftragnehmer dazu bringen, Nachtragsleistungen auch ohne Preisvereinbarung auszuführen
• Wie Sie sich von einem beauftragten Nachtrag lösen können
• Wie Sie erfolgreich Nachträge prüfen und abwehren
Mängel
• Ab sofort bemessen Sie den Einbehalt richtig
• Wie Sie die Gewährleistungsfrist durch Mängelrügen „verlängern“ können
• So setzen Sie Vorbehalte bei der Abnahme erfolgreich ein
Tricks der Auftragnehmer – wie Sie darauf reagieren müssen
• Was Sie tun müssen, wenn der Auftragnehmer zum gemeinsamen Aufmaß einlädt
• Was Sie bei Angebotsbegleitschreiben beachten sollten
• Vorsicht bei der ungewollten Anerkennung von Stundenlohnzetteln
Markus Fiedler ist seit Jahren als Rechtsanwalt auf das Baurecht spezialisiert; viele Veröffentlichungen und Seminarangebote zu VOB-Themen.
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Mit dem Besuch dieses Seminars erhalten Sie Zertifikate für den Nachweis der eingeführten Fortbildungsverpflichtung für Architekten und Ingenieure des Bauwesens nach dem Baukammerngesetz.