Anspruchsgrundlage
Alle Mitglieder des Betriebsrats haben einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 6 BetrVG sowie einen Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub nach § 37 Absatz 7 BetrVG. Die beiden Ansprüche stehen selbstständig nebeneinander.
Teilnahmepflicht
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit in diesen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats sowie die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Die Mitglieder des Betriebsrats haben nicht nur das Recht auf eine grundsätzliche Teilnahme an derartigen Veranstaltungen, sondern sogar die Pflicht, derartige Veranstaltungen zu besuchen, um Ihre Kenntnisse aktuell zu halten.
Erforderlichkeit
Grundsätzlich gilt: Durch die Veranstaltung müssen den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt werden, die unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen und demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht erfüllen können.
Grundlagenseminare
Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sind stets erforderlich, da nur mit entsprechenden Mindestkenntnissen auf diesem Gebiet eine verantwortungsvolle und erfolgreiche Betriebsratsarbeit gewährleistet ist. Dieses Basiswissen wird in unseren Seminarreihen "Grundlagen im Betriebsverfassungsrecht Teil I-III" und "Grundlagen im Arbeitsrecht Teil I-III" vermittelt.
Seminare für den Wirtschaftsausschuss
Für Betriebsräte, die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind, besteht nach BAG-Rechtsprechung ebenfalls ein Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Aber auch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht im Betriebsrat sind, wird § 37 Abs. 6 BetrVG teilweise entsprechend angewendet, sodass auch hier ein Schulungsanspruch gegeben sein kann.
Seminare für die JAV
Werden für die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung Kenntnisse vermittelt, wie das in unserer Seminarreihe "JAV Teil I-II" der Fall ist, so ist die Teilnahme nach § 37 Abs. 6 i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG erforderlich.
Spezialseminare
Spezialseminare sind i.S. des BetrVG dann erforderlich, wenn der Betriebsrat aufgrund einer konkreten Situation im Betrieb und aufgrund des Wissensstands im Gremium ganz spezielle Kenntnisse benötigt, um die anstehenden Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können.
Schulungsberechtigte
Berechtigt sind grundsätzlich alle amtsführenden Betriebsratsmitglieder. Ersatzmitglieder haben nur dann einen Anspruch auf Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, wenn ihre Teilnahme notwendig ist, um die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Ersatzmitglied häufig und für längere Zeit Betriebsratsmitglieder vertritt oder dauerhaft in den Betriebsrat nachgerückt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Besuch von Grundlagenseminaren zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht für Ersatzmitglieder erforderlich.
Freistellungsanspruch
Soweit eine Schulungs- oder Bildungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, muss der Arbeitgeber die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG bezahlt von der Arbeitsleistung freistellen. Er darf das Entgelt für die Dauer der Veranstaltung nicht kürzen.
Beschlusserfordernis
Über die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen muss der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung durch Beschluss entscheiden. Der Beschluss muss enthalten:
Der Beschluss muss vor Durchführung der Maßnahme gefasst werden. Eine nachträgliche Beschlussfassung hat keine Rechtswirkungen.
Interessenabwägung
Sowohl bei der Auswahl des Inhalts der Veranstaltung und der teilnehmenden Mitglieder als auch bei der Entscheidung über die zeitliche Lage muss der Betriebsrat die Interessen des Betriebs auf der einen Seite sowie die Interessen des Betriebsrats und der Belegschaft auf der anderen Seite gegeneinander abwägen.
Bei der zeitlichen Lage ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Schulungszeitpunkt ist grundsätzlich so zu wählen, dass die betrieblichen Belange möglichst wenig belastet werden.
Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, nicht mehrere Betriebsratsmitglieder gleichzeitig auf dieselbe Schulungsveranstaltung zu schicken. Wendet der Arbeitgeber ein, dass betriebliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, kann der Betriebsrat sogar verpflichtet sein, die Anzahl der Teilnehmer zu reduzieren oder einzelnen Betriebsrats mitgliedern, deren Arbeitsleistung zwingend erforderlich ist, eine Teilnahme an der Veranstaltung zu untersagen. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass die Schulungsmaßnahmen im Ganzen unterlassen werden.
Unterrichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss rechtzeitig vor dem Beginn der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung über Ort, Zeit und Thema der Veranstaltung, den Veranstalter, die Teilnehmer nd ggf. über eine behördliche Anerkennung der Veranstaltung informiert werden. Die Unterrichtung hat so zeitig zu erfolgen, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, sich auf die Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder einzustellen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen.
Kostentragung
Die Kosten der Schulungsveranstaltung hat der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen.
Häufigkeit von Seminarbesuchen
Es gibt keine Begrenzung, wie oft ein Betriebsrat pro Jahr oder Amtszeit ein Seminar besuchen darf. Die Häufigkeit der Seminarbesuche hängt lediglich von deren Erforderlichkeit ab.
Einigungsstelle und Beschlussverfahren bei Streitfällen
Kann sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber nicht über die Frage der zeitlichen Lage der Bildungsmaßnahme einigen, muss die Einigungsstelle angerufen werden, die dann entscheidet. Ist der Arbeitgeber der Meinung, das Seminar sei nicht erforderlich, kann zur Klärung ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht beantragt werden.