| Die perfekte Ergänzung am Vortag: Workshop Auftragsdatenverarbeitung & Konzerndatenschutz |
Die Globalisierung hat auch den geschäftlichen Datenaustausch deutlich verändert. Mails zu Adressaten auf einem anderen Kontinent zu schicken oder von dort zu empfangen ist heute eine Selbstverständlichkeit. Dabei nehmen unsere Kunden häufig nur den Service externer Dienstleister wahr (Stichwort Software as a Service, Cloud Computing). Gerade deshalb müssen Sie als Datenschutzbeauftragter dafür Sorge tragen, dass der Datentransfer ins Ausland rechts- und datenschutzkonform abläuft. Die dafür notwendigen Kenntnisse verschaffen Sie sich in diesem Workshop.
Ob EU-Land, USA oder Südamerika – Sie lernen an typischen Beispielen aus der Praxis, was Sie als Datenschutzverantwortlicher veranlassen müssen. Der renommierte Experte Wolfgang A. Schmid zeigt Ihnen, welche Vorkehrungen im Hinblick auf den Transfer von Mitarbeiter- und Kundendaten zu treffen sind. Er erläutert zudem, welche neuen Inhalte der Standardvertragsklauseln 2010 zu beachten sind, welche Vorgaben an den Datentransfer in die USA vom "Düsseldorfer Kreis" veröffentlicht wurden. Und: Er stellt Ihnen Vorgaben der Artikel-29-Gruppe zu den "Codes of Conduct" vor.
Hinweis: Mit allen aktuellen Standardvertragsklauseln der EU nach dem Stand vom Februar 2011!
Datenschutzbeauftragte in Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen, Datenschutzbeauftragte in Konzernverhältnissen mit Datenaustausch über EU-Grenzen hinweg, Fach- und Führungskräfte der Personal- und Rechtsabteilungen.
22.03.2012
München
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19.04.2012
Frankfurt
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08.11.2012
Hamburg
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Web-Code:
9105
Dauer: 1-tägig
09:00-17:00 Uhr
Teilnahmegebühr:
690,00 EUR
zzgl. 19% MwSt.
Ihr Leistungspaket:
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WEKA Inhouse-Seminar
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Details zum Veranstaltungs-
hotel erhalten Sie mit Ihrer Anmeldebestätigung per Post. Fragen vorab beantworten wir Ihnen gerne unter 08233/23-4000 oder akademie@weka.de.
Mit allen aktuellen Standard-
vertragsklausel der EU nach dem Stand vom Februar 2010!
Mit Ihrer Teilnahme an diesem Seminar tragen Sie zum Erwerb der nach § 4f II 1 BDSG erforderlichen Fach-
kunde als Datenschutzbeauf-
tragter bei. Laut BDSG darf zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Seit 01.09.2009 gilt § 4f III 7 BDSG: „Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Sachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Daten schutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungs-
veranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.“