Jeder Industrie- und Gewerbebetrieb, der sein Abwasser entweder direkt in ein Gewässer oder aber in die öffentliche Kanalisation einleitet – dieses als sog. "Indirekteinleiter" den abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen “überlässt” – sieht sich mit einer ganzen Reihe von umfangreichen rechtlichen Vorgaben wie fachtechnischen Vorschriften konfrontiert.
Behörden der Bundesländer (Untere Wasserbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte, Obere Wasserbehörden bei den Regierungspräsidien und Oberste Wasserbehörden bei den Umweltministerien) setzen die Rahmen-Gesetzgebung des Bundes (Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserverordnung) durch ihre jeweiligen, spezifischen landesrechtlichen Regelungen (Landeswassergesetz, Genehmigungs- und Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht, Indirekteinleiterverordnung, Abwasser-Eigenkontrollverordnung) um.
Parallel gelten noch die Vorgaben des jeweiligen lokalen Entwässerungsrechts (Abwasser- bzw. Entwässerungssatzungen), die von kommunalen Dienststellen (Tiefbaubzw. Entwässerungsämter, Abwasserverbände, Umweltämter mit ihren Abteilungen "Abwasserüberwachung") vollzogen werden.
Ihr Nutzen
Hierzu wird ein Überblick über rechtliche Vorgaben gegeben, Aufbau und Inhalt der Abwasserverordnung besprochen, weitergehende Anforderungen an industriell / gewerbliche Abwassereinleitungen und –anlagen (Eigenkontrolle; Entsorgung "flüssiger Rückstände" auf dem "Abwasserpfad") dargestellt sowie spezifische Probleme einzelner Abwasserherkunftsbereiche ("Anhänge") fallweise erörtert.
Christoph Kühmichel,
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden
Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit als Planer, Berater, Anlagenersteller, Betreiber von Abwasseranlagen bzw. Einleiter oder aber als Behördenmitarbeiter mit dem Abwasserbereich bereits zu tun haben bzw. zu tun haben werden.